14.2 Grundsätzlich hat sich die angemessene Entschädigung an der hälftigen Teilung zu orientieren (BGE 5C.247/2005 E.4.1). Je nach den Verhältnissen des Einzelfalls kommt es sodann zur Prüfung weiterer Kriterien, namentlich die Vorsorgebedürfnisse der Eheleute, das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung (Baumann/Lauterburg in: Schwenzer, FamKomm, a.a.O., N 62a zu Art. 124 ZGB). Seite 25/31