Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wird nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft ebenfalls über ausreichende Mittel verfügen. Der Antrag des Klägers auf Ausschluss der Teilung ist demnach abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, nur 80 % seiner beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen, wie er noch in der begründeten Klageschrift geltend gemacht hatte (act. 13, S. 4). Andererseits rechtfertigt es sich auch nicht, die berufliche Vorsorge der Beklagten unberücksichtigt zu lassen, wie von ihr beantragt.