46, S. 3). Die Tatsache allein, dass die Beklagte auch ohne ihren Anteil an der beruflichen Vorsorge des Klägers genug zum Leben hat, stellt keinen Ausschlussgrund dar (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2). Während die anderweitige Sicherung der Altersvorsorge eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Verzichtes gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB ist, kann sie die Verweigerung der Teilung nicht begründen (FamPra.ch 2002, S. 369). Es müsste zusätzlich ein krasses Missverhältnis hinzukommen, etwa wenn der Kläger nach der Teilung seiner beruflichen Vorsorge seinen Lebensbedarf kaum mehr decken könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.