14.1 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine offensichtliche Unbilligkeit liegt jedoch nicht bereits vor bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und Erwerbsaussichten (BGE 135 III 153 E. 6.1) oder wenn die ausgleichsberechtigte Partei bereits ein hohes Vermögen hat (BGE 133 III 497 E. 4.5).