122 Abs. 1 ZGB ist somit nicht mehr möglich, so dass der Ausgleich der beruflichen Vorsorge durch die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu regeln ist. Die Beklagte beantragt, der Kläger habe ihr einen Betrag von mindestens CHF 316'200.-- als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr die Hälfte seiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat, zu bezahlen. Der Kläger beantragt, es sei auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu verzichten.