Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 12 2 Abs. 1 ZGB). Ist jedoch bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist bei beiden Parteien der Vorsorgefall "Alter" bereits eingetreten. Eine Teilung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZGB ist somit nicht mehr möglich, so dass der Ausgleich der beruflichen Vorsorge durch die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu regeln ist.