13. Auf die weiteren güterrechtlichen Anträge des Klägers ist nicht weiter einzugehen. Die Zuordnung des Miteigentumsanteils von ½ am Ferienhaus F.________ sowie des Alleineigentums am Ferienhaus G.________ zu Eigengut oder Errungenschaft wirkt sich nur auf die Vorschlagsteilung aus und wurde vorstehend bereits behandelt. Für Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an diesen Liegenschaften besteht vorliegend jedoch kein Rechtsschutzinteresse, so dass darauf nicht einzutreten ist.