11.7 Insgesamt weist die Beklagte eine Forderung von CHF 57'875.15 gegenüber dem Kläger nach, während der Kläger Forderungen für total CHF 9'201.50 nachgewiesen hat. 12. Zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich folgende Rechnung: Die Beklagte hat vom Kläger aus der Vorschlagsteilung CHF 581'961.75 zugute. Zusätzlich schuldet der Kläger ihr CHF 57'857.15 für Kosten der ehelichen Liegenschaft nach dem Stichdatum, kann aber aus demselben Grund CHF 9'201.50 in Abzug bringen. Insgesamt ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 630'617.40 zu bezahlen.