11.6 Zudem macht der Kläger geltend, er habe für Verkaufsbemühungen bereits CHF 6'536.45 aufwenden müssen (act. 46, S. 7 f.). Die Beklagte bestreitet diese Kosten nicht. Sie macht jedoch wiederum geltend, der Kläger führe nicht aus, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei. Wie vorstehend ausgeführt, kann hier aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Hälfte dieses Betrages gestützt auf die Vereinbarung der hälftigen Kostenübernahme von der Beklagten fordert. Die Forderung von CHF 3'268.20 gegenüber der Beklagten darf als ausgewiesen betrachtet werden.