11.5 Des Weiteren verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz für selbst erledigte Arbeiten, weil er im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand gehabt habe. Dafür stellt er 29 Stunden à CHF 100.--, total CHF 2'900.--, in Rechnung (act. 46, S. 7). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 45, S. 4). D er Kläger behauptet nur pauschal eine Anzahl Stunden, die er von der Beklagten erstattet haben will. Er macht keine weiteren Angaben zum zeitlichen Aufwand, der ihm selbst angefallen sein soll. Die Beklagte kann diese Behauptung denn auch nicht mehr als nur pauschal bestreiten.