Damit können die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung so ausgelegt werden, dass er diesen Betrag von der Beklagten zur Hälfte zurückfordert, wie es die Beklagte selbst mit ihren Rückforderungen aus der Zeit nach dem Stichtag auch tut. Da sich die Parteien in der Vereinbarung vom 4. Juli 2013 auf die hälftige Kostentragung einigten und die Kosten wie erwähnt unstrittig sind, steht dem Kläger eine Forderung von CHF 5'933.30, d.h. die Hälfte von CHF 11'866.65, gegenüber der Beklagten zu.