Hauptverhandlung bezifferte der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Der Kläger forderte nunmehr einen Betrag von CHF 67'400.-- von der Beklagten, bestehend aus der Hälfte ihres Vorschlages (CHF 58'187.--) sowie der Hälfte der ihm seit dem Auszug der Beklagten entstandenen Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (act. 45, S. 8). Damit können die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung so ausgelegt werden, dass er diesen Betrag von der Beklagten zur Hälfte zurückfordert, wie es die Beklagte selbst mit ihren Rückforderungen aus der Zeit nach dem Stichtag auch tut.