11.4 Der Kläger seinerseits macht zunächst einen Betrag von CHF 11'866.65 geltend, den er für verschiedene Unterhaltsarbeiten habe aufwenden müssen (act. 46, S. 6). Er reicht entsprechende Belege zu den Akten (act. 46/5 bis 46/12). Die Beklagte bestreitet diese Kosten nicht, führt aber aus, der Kläger mache nicht geltend, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei (act. 45, S. 4). Im zweiten Vortrag an der Seite 23/31