Da sich der Kläger trotz Weitergeltung des Unterhaltsbeitrages von CHF 8'150.-- pro Monat verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu übernehmen, hat er nun die Hälfte der ausgewiesenen Kosten seit 1. Januar 2014 zu übernehmen. Er ist zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte von CHF 115'750.25, mithin CHF 57'875.15, zu ersetzen.