16 im Verfahren ES 2013 100). Der Rückzug umfasste auch den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, so dass die Unterhaltspflicht in der damaligen Höhe weiter bestand. Der Kläger unterliess es in der Folge, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen, obwohl er sich in der Vereinbarung vom 4. Juli 2013 verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu tragen. Da sich der Kläger trotz Weitergeltung des Unterhaltsbeitrages von CHF 8'150.-- pro Monat verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu übernehmen, hat er nun die Hälfte der ausgewiesenen Kosten seit 1. Januar 2014 zu übernehmen.