Als vorsorgliche Massnahme beantragte er hauptsächlich, seine Unterhaltspflicht sei ab sofort aufzuheben und die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der ehelichen Liegenschaft seien ab sofort unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. 1 im Verfahren ES 2013 100). An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2013 zog der Kläger sein Gesuch vom 25. Februar 2013 zurück. Die Beklagte verpflichtete sich, bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen und beide Parteien vereinbarten den freihändigen Verkauf der Liegenschaft (act. 16 im Verfahren ES 2013 100).