Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte wurde mit Entscheid vom 7. November 2011 im Verfahren ES 2011 251 festgelegt. Mit Einreichung der Scheidungsklage stellte der Kläger auch einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er hauptsächlich, seine Unterhaltspflicht sei ab sofort aufzuheben und die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der ehelichen Liegenschaft seien ab sofort unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. 1 im Verfahren ES 2013 100).