46, S. 16). Der Kläger bestreitet, einen Teil der Kosten übernehmen zu müssen, denn der Beklagten seien im Eheschutzentscheid die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten auf ihrer Bedarfsseite angerechnet worden, so dass sie dafür Unterhalt erhalte (act. 45, S. 11). Die Beklagte weist die geltend gemachten Kosten mittels Belegen nach (act. 47/11 bis 14). Der Kläger bestreitet diese Kosten denn auch zu recht nicht in Bestand und Höhe, sondern einzig mit dem Argument, im Unterhaltsbeitrag der Beklagten sei ein Betrag für ihre Wohnkosten enthalten.