11.3 Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 4. Juli 2013 einigten die Parteien sich darauf, dass die Beklagte bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszieht und das Haus freihändig verkauft wird. Für die Zeit ab Auszug der Beklagten bis zum Verkauf sollten die Parteien die Kosten der ehelichen Liegenschaft je hälftig tragen (act. 16 im Verfahren ES 2013 100). Die Beklagte wohnt seit dem 1. Januar 2014 in E.________. An der Hauptverhandlung verlangte sie vom Kläger CHF 57'875.15 als hälftige Beteiligung an den von ihr seit ihrem Auszug bezahlten Kosten von CHF 115'750.25 (act. 46, S. 16).