45, S. 11). Dem von der Beklagten eingereichten Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Rechtsvertreter des Klägers vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beklagte diese Forderung bereits vor einiger Zeit geltend machte und der Kläger damals einen Abzug von CHF 6'125.-- für eine vor dem Entscheid vom 7. November 2011 erfolgte Zahlung machte (act. 47/10).