Da das behauptete Bezugsdatum (7. November 2011) nach dem Stichtag liegt, ist der Bezug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. Der Saldo per Stichtag wird in die Vorschlagsberechnung einbezogen und die Beklagte partizipiert durch die Vorschlagsteilung daran. Kontobewegungen nach dem Stichtag sind nicht mehr von Belang. Die behauptete Forderung der Beklagten ist deshalb nicht zu beachten.