11.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 7. November 2011 ab dem gemeinsamen I.________-Konto .________ ohne Absprache mit ihr CHF 37'520.-- bezogen und damit das Konto faktisch saldiert (act. 47, S. 16). Der Kläger bestreitet dies damit, dass der Bezug an der Eheschutzverhandlung abgesprochen worden sei. Er schulde deshalb der Beklagten die behauptete Hälfte von CHF 18'760.-- nicht (act. 45, S. 11). Da das behauptete Bezugsdatum (7. November 2011) nach dem Stichtag liegt, ist der Bezug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten.