Er hat jedoch nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Sein Hinweis auf die in der Klageschrift genannten Eigengüter kann nicht als ein hinreichend bestimmtes Begehren auf Herausgabe betrachtet werden, das bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht werden könnte. Im Übrigen gilt gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen der Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Der Kläger weist bei diesen Gegenständen nicht nach, dass es sich um Eigengut handelt und macht auch nicht geltend, dass es sich um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handle, welche gemäss Art. 198 Ziff. 1 ZGB von Gesetzes wegen Eigengut sind.