10.2 Weitere Herausgabeansprüche werden nicht geltend gemacht. Der Kläger zählte in der Klageschrift und an der Hauptverhandlung eine Reihe von Gegenständen auf, welc he er als Eigengut beanspruche. So führte er an der Hauptverhandlung aus, er bestehe auf die anlässlich der Klagebegründung genannten Eigengüter. Zusätzlich fordere er von der Beklagten die Herausgabe einer Holzfigur, welche zum Nachlass Q.________ gehöre und deshalb Eigengut darstelle (act. 46, S. 11). Er hat jedoch nie einen entsprechenden Antrag gestellt.