10.1 Die Beklagte verlangt vom Kläger die Herausgabe des Salontisches, Nussbaum furniert. Dieser sei nach wie vor im Besitz des Klägers, doch handle es sich um ihr Eigengut, da sie den Tisch noch vor der Heirat gekauft habe (act. 47, S. 20). Sie reicht diesbezüglich eine Rechnung vom 11. Juli 1976 über CHF 2'000.-- ein, welche an Fräulein C.________ in E.________ adressiert ist und einen Salontisch, Nussbaum furniert, betrifft (act. 17/15). Nachdem die Parteien am tt.mm.1976 heirateten, handelt es sich bei diesem Salontisch um einen in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstand, welcher nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB Seite 21/31