Der Beklagten gelingt damit der Nachweis, dass auf ihrem H.________- Konto .________ neben der ersten Tranche von CHF 100'000.-- (vgl. vorstehend Ziffer 4.2) weitere Erbschaftsbeträge von über CHF 64'000.-- eingingen. Der Saldo von CHF 53'453.40, der sich am 31. Dezember 2010 noch auf dem H.________-Konto Nr. .________ befand, kann deshalb ihrem Eigengut zugewiesen werden. 8.2 Für das Fahrzeug der Beklagten wird kein Eigengut geltend gemacht oder gar nachgewiesen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist dieser Wert der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen. 8.3 Die Passiven der Beklagten sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen.