47/25, S. 2). Am 19. Mai 1999 gingen auf diesem Konto nochmals CHF 1'950.-- ein (act. 47/26), am 14. Juli 2000 CHF 3'420.-- (act. 47/27), und am 4. Mai 2009 CHF 3'300.-- (act. 45/29). Angesichts dieser Belege, auf denen z.T. nur handschriftlich vermerkt ist, dass es sich z.B. um die Rückzahlung eines Genossenschaftsanteils der Mutter handle, ist vom Kläger mehr als eine pauschale Bestreitung zu erwarten. Er setzt sich nicht mit den an der Hauptverhandlung eingereichten Belegen auseinander. Der Beklagten gelingt damit der Nachweis, dass auf ihrem H.________- Konto .