8.1 Die Beklagte macht geltend, innerhalb ihres Bar- und Wertschriftenvermögens sei der Betrag von CHF 53'453.40, welcher sich am Stichtag auf dem H.________-Konto .________ befunden habe, ihrem Eigengut zuzuordnen (act. 47, S. 20). Der Kläger bestritt an der Hauptverhandlung diese Darstellung (act. 45, S. 11). Dieser Vermögenswert gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beklagte weist nach, dass auf dem H.________-Konto Nr. .________ am 27. November 1998 CHF 55'513.-- eingingen mit dem Vermerk "Auftrags K.________, Zahlungsgrund: Teilung" (act. 47/25, S. 2).