47, S. 13). Für die Restaurationskosten von CHF 9'608.70 steht der Errungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut eine Ersatzforderung zu. 7.8 Die am 31. Dezember 2010 noch offenen Schulden für Steuern und AHV-Beiträge sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen, da sie sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers ergeben. 8. Innerhalb des Vermögens der Beklagten sind die Vermögenswerte den beiden Gütermassen Eigengut und Errungenschaft wie folgt zuzuordnen. Eigengut Errungenschaft Beklagte Beklagte