7.7 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, die Errungenschaft des Klägers habe eine Ersatzforderung von CHF 9'608.70, weil ein dem Eigengut des Klägers zuzuordnender Zylindersekretär für diesen Betrag aus ehelichen Mitteln restauriert worden sei (act. 47, S. 13). Der Kläger bestritt diesen Betrag nur pauschal (act. 45, S. 10). Die Kosten der Restaurierung sind nachgewiesen (act. 47/8). Der Kläger hat nicht bestritten, dass er den Sekretär, den er in der Klageschrift noch als Eigengut beanspruchte (vgl. 13, S. 16), inzwischen bei der Beklagt en abgeholt hat (vgl. act. 47, S. 13).