_ ist der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen. Mangels weiterer Behauptungen über die Aufteilung des Wertes von CHF 50'000.-- auf die beiden Liegenschaften ist dieser Betrag je hälftig auf die beiden Häuser zu verteilen. 7.6 Der Kläger behauptet, die Teppiche seien Eigengut, vermag jedoch keine Beweise dafür zu erbringen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB sind die Teppiche der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen. Dass die Beklagte in der Klageantwort mit einer Übernahme durch den Kläger einverstanden war (act. 17, S. 13), ändert nichts daran, dass die Teppiche innerhalb der Gütermassen des Klägers zuzuordnen sind.