Kaufvertrag ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Kaufpreis das Grundstü ck inkl. Inventar umfasst (act. 13/20, S. 3). Da, wie vorstehend ausgeführt, die Liegenschaft G.________ dem Eigengut des Klägers zuzuordnen ist und das Inventar zusammen mit der Liegenschaft in sein Eigentum überging, ist das betreffende Inventar ebenfalls dem Eigengut zuzuordnen. Bezüglich des Inventars in der F.________ begründet der Kläger nicht weiter, weshalb es sich um Eigengut handle. Damit gilt die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB und sämtliches Inventar der Liegenschaft F.________ ist der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen.