Dass insgesamt höhere Investitionen als die geltend gemachten Sanierungskosten von CHF 267'023.-- vorgenommen wurden, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Errungenschaft des Klägers steht somit eine Ersatzforderung von CHF 151'000.-- gegenüber dem Eigengut zu. 7.5 Der Kläger macht geltend, das Inventar der beiden Liegenschaften F.________ und G.________ sei Eigengut (act. 45, S. 10), während die Beklagte diese Vermögenswerte der Errungenschaft des Klägers zuordnet. An der Parteibefragung führte der Kläger aus, das Inventar in der G.________ sei Teil des Kaufvertrages gewesen (act. 39, S. 11). Dem Seite 19/31