Da der Kläger an der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, liegt kein Grund für eine Beweisabnahme von Amtes wegen vor. Zudem bestehen auch nicht "erhebliche Zweifel" an der Behauptung der Beklagten. Gemäss Gutachten wurde das Haus in den Jahren 1985 bis 1987 komplett ausgebaut und saniert, so dass der Schätzer heute von einem Realwert von CHF 410'500.-- ausgeht (act. 31, S. 13). Dass insgesamt höhere Investitionen als die geltend gemachten Sanierungskosten von CHF 267'023.-- vorgenommen wurden, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.