Es kann – abgesehen von der allgemeinen Kompetenz zur Abnahme eines Augenscheins (Art. 181 Abs. 1 ZPO) oder einer Expertise (Art. 183 Abs. 1 ZPO) – nur dann von sich aus Beweis führen, wenn es an einer unbestrittenen Tatsache erhebliche Zweifel hat. So darf es z.B. bei Säumnis einer Partei nicht einfach blind auf die Ausführungen der Anwesenden abstellen ( Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 2. A., St. Gallen, N 4 zu Art. 154 ZPO). Da der Kläger an der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, liegt kein Grund für eine Beweisabnahme von Amtes wegen vor.