Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht strittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. Im Bereich der Verhandlungsmaxime ist die "Eigenmacht" des Gerichts jedoch nur klein. Es kann – abgesehen von der allgemeinen Kompetenz zur Abnahme eines Augenscheins (Art. 181 Abs. 1 ZPO) oder einer Expertise (Art. 183 Abs. 1 ZPO) – nur dann von sich aus Beweis führen, wenn es an einer unbestrittenen Tatsache erhebliche Zweifel hat.