Der Kläger äusserte sich in seiner Replik an der Hauptverhandlung nicht dazu. Soweit er in seinem Schlusssatz vom 16. Dezember 2015 dazu ausführte, die Hypothek sei bereits bei den Sanierungskosten berücksichtigt (act. 53, S. 22), so erfolgte seine Bestreitung zu spät. Der Kläger hatte an der Hauptverhandlung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.