Auch wenn die Beklagte an der Hauptverhandlung von diesem Betrag für die Ersatzforderung ausgeht, ist der Verkehrswert gemäss Schätzung auf CHF 350'000.-- festzulegen und die Berechnung entsprechend anzupassen. Die Investition aus Errungenschaft von CHF 267'023.-- vergrössert sich um den Anteil am Mehrwert von 2,3 %, so dass die Errungenschaft des Klägers für die Sanierungskosten eine Ersatzforderung von gerundet CHF 273'165.-- gegenüber dessen Eigengut hat.