Da die Teilung erst in einem nächsten Schritt vorgenommen wird, ist zunächst die ganze Ersatzforderung einzusetzen. Der Betrag von CHF 339'024.-- entstammt der Berechnung des Klägers in der Klageschrift, beruht jedoch auf dem damals von ihm angenommenen Verkehrswert von CHF 360'000.-- (act. 13, S. 13) und einem Fehler in der Mehrwertberechnung. Auch wenn die Beklagte an der Hauptverhandlung von diesem Betrag für die Ersatzforderung ausgeht, ist der Verkehrswert gemäss Schätzung auf CHF 350'000.-- festzulegen und die Berechnung entsprechend anzupassen.