In den Jahren 1988/1989 wurde die Liegenschaft für CHF 267'023.-- saniert (act. 13, S. 12, act. 13/22). Dafür macht die Beklagte eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut von CHF 339'024.-- geltend (act. 47, S. 11). Der Kläger ging an der Hauptverhandlung ebenfalls von dieser Ersatzforderung aus, wobei er allerdings die Forderung halbierte (act. 45, S. 10). Da die Teilung erst in einem nächsten Schritt vorgenommen wird, ist zunächst die ganze Ersatzforderung einzusetzen.