Der Kläger führt aus, der Erwerbspreis von CHF 20'000.-- sei aus Errungenschaftsmitteln bezahlt worden. In diesem Umfang besteht eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut. Gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB nimmt diese Ersatzforderung an einem Mehr- oder Minderwert der Liegenschaft teil. Die Ersatzforderung beträgt deshalb heute CHF 20'460.--, entsprechend dem Mehrwert von 2,3 %. Seite 18/31