Da der Erwerb zu mehr als zwei Dritteln durch Schenkung erfolgte, ist die Liegenschaft jedoch u nabhängig von der Höhe der Ersatzforderung dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. Tritt nachträglich – wie vorliegend durch die hohe Investition aus Errungenschaftsmitteln – eine Veränderung der Beiträge ein, so führt dies nicht zu einer Massenumteilung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 26 zu Art. 209 ZGB). Der heutige Verkehrswert von CHF 350'000.-- ist deshalb dem Eigengut des Klägers zuzuordnen.