Die Beklagte anerkannte die Zuordnung zu Eigengut einzig deshalb, weil die vom Kläger anerkannte Ersatzforderung zugunsten der Beklagten praktisch der Hälfte des Verkehrswertes entspr eche, was im Ergebnis praktisch der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Zuordnung zu Errungenschaft und damit der hälftigen Wertzuweisung an die Beklagte entspricht. Da der Erwerb zu mehr als zwei Dritteln durch Schenkung erfolgte, ist die Liegenschaft jedoch u nabhängig von der Höhe der Ersatzforderung dem Eigengut des Klägers zuzuordnen.