Aus dem Schreiben der Gotte an ihre beiden Geschwister darf auch geschlossen werden, dass sie mit diesem tiefen Preis ihrem Patenkind und dessen Familie ein Geschenk machen wollte (act. 13/21). Die Beklagte anerkannte die Zuordnung zu Eigengut einzig deshalb, weil die vom Kläger anerkannte Ersatzforderung zugunsten der Beklagten praktisch der Hälfte des Verkehrswertes entspr eche, was im Ergebnis praktisch der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Zuordnung zu Errungenschaft und damit der hälftigen Wertzuweisung an die Beklagte entspricht.