Bei einem Kaufpreis von CHF 20'000.-- hat der Kläger nur gerade knapp einen Drittel des damaligen Wertes bezahlen müssen. Dass sie die Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert an den Kläger verkau fte, war der Patin bewusst, teilte sie doch damals ihren Brüdern mit, sie habe Kaufofferten für bis zu CHF 100'000.-- erhalten (act. 13/21). Aus dem Schreiben der Gotte an ihre beiden Geschwister darf auch geschlossen werden, dass sie mit diesem tiefen Preis ihrem Patenkind und dessen Familie ein Geschenk machen wollte (act. 13/21).