7.4.1 Der Kläger übernahm im Jahre 1986 von seiner Gotte die Liegenschaft G.________ zu einem Preis von CHF 20'000.--. Da der Verkehrswert damals rund CHF 100'000.-- betragen habe, rechnet er diesen Vermögenswert seinem Eigengut zu. Diese Liegenschaft wurde für das Erwerbsjahr auf CHF 75'000.-- geschätzt (act. 31, S. 10). Bei einem Kaufpreis von CHF 20'000.-- hat der Kläger nur gerade knapp einen Drittel des damaligen Wertes bezahlen müssen.