Angesichts des Wohnrechts dürfte sich der Nachweis einer gemischten Schenkung aber ohnehin schwierig gestalten. Damit handelt es sich um einen reinen Kreditkauf, so dass die Liegenschaft F.________ der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., Basel 2014, N 27 zu Art. 209 ZGB).