aktuellen Grundbuchauszug, auf das sich das Gutachten stützt (vgl. act. 30, S. 5; act. 7/7), nicht mehr aufgeführt, da die Mutter schon vor längerer Zeit verstorben und das Wohnrecht inzwischen gelöscht worden ist. Der Kläger macht im Übrigen keine Ausführungen zum Schenkungswillen, den er zusätzlich zur Diskrepanz zwischen Wert und Preis nachzuweisen hätte (BGE 5A_662/2009 E. 2.2). Angesichts des Wohnrechts dürfte sich der Nachweis einer gemischten Schenkung aber ohnehin schwierig gestalten.