7.3 Der Kläger bestreitet, dass die Liegenschaft F.________ seiner Errungenschaft zuzuordnen sei (act. 46, S. 8). Zwar führte er aus, er habe die von ihm übernommenen Grundpfandverpflichtungen von CHF 50'000.-- in Teilbeträgen aus Errungenschaft zurückbezahlt (act. 13, S. 9), doch habe gemäss Gutachten der Wert der F.________ im Erwerbszeitpunkt CHF 295'000.-- betragen, so dass bei einem Übernahmepreis von CHF 200'000.-- eine gemischte Schenkung vorgelegen habe (act. 13, S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden.