7.2 Die Rückforderung gegenüber dem Nachlass Q.________ von CHF 258'000.-- ist der Errungenschaft zuzuordnen, da es sich um Einkommen des Klägers handelte. Auch bei einer Hinzurechnung gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB wäre der Betrag bei der Errungenschaft zu berücksichtigen.